| Ab wann ist eine Jahresabrechnung ungültig |
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Nicht die fehlerbehafteten Kosten sind der Grund dafür, ob eine
Jahresabrechnung vollständig oder teilweise ungültig ist, sondern deren
Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit.
Im September 2003 wird eine Käuferin Eigentümerin der Wohnung Nr. 1 einer Wohnanlage. Auf den Miteigentumsanteil der Wohnung Nr. 1 von 100/1000 waren im Mai 2003 Anteile der Wohnung Nr. 2, 7 und 8 übertragen worden. Die Teilungserklärung wurde nicht geändert. Im Grundbuch wurde der Eigentümerin nun ein Anteil von 392/100 für die Wohnung Nr. 1 eingetragen. In der ETV vom Juni 2005 wurden auch Beschlüsse über die Jahresabrechnungen 2003 und 2004 gefasst. Zu Lasten der Wohnung Nr. 1 war der neue Verteilungsschlüssel von 392/100 zugrunde gelegt worden. Die Eigentümerin verlangte, dass diese beiden Beschlüsse aufzuheben seien. Das Amtsgericht teilte die Auffassung und hob die Beschlüsse auf, da sie auf einem falschen Verteilungsschlüssel beruhten. Denn maßgeblich sei laut Gemeinschaftsordnung die Teilungserklärung, welche nicht geändert worden war. Jetzt verlangte die Eigentümerin im weiteren Beschwerdeverfahren die Aufhebung der gesamten Abrechnungen, was das OLG zurückwies. Allein die Tatsache, dass die Einzelabrechnungen wegen Verwendung falsche Verteilungsschlüssel für nichtig erklärt wurden, heißt das nicht, dass die Gesamtabrechnungen ebenfalls nichtig sei. Denn eine falsche Verteilung von Ausgaben und Einnahmen auf einzelne Wohnungseigentümer hat auf die Richtigkeit von der Gesamt- oder Einzelabrechnung keine Auswirkung, sofern diese von der Verschiebung - wie hier - nicht berührt werden. Für die Abgrenzung zwischen vollständiger oder nur teilweiser Ungültigerklärung komme es nicht darauf an, ob ein quantitativ erheblicher Teil der Abrechnung fehlerhaft ist. |


